Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (01.06.2012)

◾ 1 Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und den Lieferanten und Vertragspartnern, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich zur Verwendung gegenüber:

  • natürlichen und juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie
  • gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

3. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

4. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem Lieferanten und Vertragspartner zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

5. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

◾ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

1. Kostenvoranschläge und Angebote unserer Vertragspartner sind für uns kostenlos 

2. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellung ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurde. Die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail entspricht dem Schriftformerfordernis dieses Vertrages, sofern der Zugang nachgewiesen werden kann. Telefaxprotokoll bzw. E-Mail-Empfangsbestätigung genügen als Zugangsnachweis. Maschinell erstellte Bestellungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

3. Das Schweigen von uns auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.

4. Der Lieferant hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware gemäß der in dem Land der Lieferanschrift geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegt. Andernfalls sind wir ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

5. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang unserer Bestellung, so gilt sein Schweigen als Annahme des in unserer Bestellung liegenden Angebotes. Sofern wir mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen haben, ist eine von uns erteilte Bestellung (Rahmenabruf/Lieferplaneinteilung) verbindlich, falls uns der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Wir sind zur Änderung der Bestellung berechtigt.

6. Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Wir werden dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die
Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.

7. Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sonstige Schreiben des Lieferanten haben insbesondere die VELOMAT-Artikel-, -Bestell-, -Positions-, -Material- und Lieferanten-Nummer sowie Bestelldatum zu enthalten.

8. Wird von uns ein Auftrag (teilweise) storniert, so hat der Vertragspartner die Arbeiten sofort einzustellen.

 

◾ 3 Außenwirtschaftsrecht und Exportbeschränkungen

1. Wir liefern unsere Waren unsererseits sowohl ins In- als auch ins Ausland.

2. Unsere Vertragspartner müssen uns daher bereits in ihrem Angebot bzw. spätestens in ihrer Auftragsbestätigung mitteilen, ob die Liefergegenstände in der BRD ausfuhrgenehmigungspflichtig sind.

3. Soweit eine Ausfuhrgenehmigung notwendig ist, müssen uns mit der Leistungserbringung die nachfolgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • (1) einschlägige Listenpositionsnummer nach deutschem Ausfuhrrecht,
  • (2) Angabe einer möglichen Erfassung seines Produktes nach der US-CCL und die entsprechende Listennummer,
  • (3) Angabe, ob die bestellte Ware nach der gültigen EG-Dual-Use-Verordnung ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, die entsprechende Listenpositionsnummer und
  • (4) Statistische Warennummer und
  • (5) Herkunftsland der Ware.

4. Unser Vertragspartner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

5. Für den Fall, dass uns eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. In diesem Fall sind uns alle bis dahin von uns erbrachten Leistungen zurück zu gewähren bzw. zu erstatten. Der Vertragspartner kann sich in diesem Fall weder auf Entreicherung noch auf den Untergang unserer Leistungen berufen.

 

◾ 4 Verpackung

1. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.

2. Rücknahme und Abholung der Transportverpackung erfolgen auf Kosten des Vertragspartners.

3. Der Vertragspartner ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet. Die zu liefernden Waren sind so zu verpacken, dass keine Transportschäden auftreten können.


◾ 5 Preise

1. Die vereinbarten Preise sind für die jeweilige Bestellung bindend.

2. Die vereinbarten Preise umfassen sämtliche Nebenkosten wie Zölle, Steuern, Abgaben, Kosten für Einfuhr, Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für die vereinbarte Zahlungsform etc.

3. Die vereinbarten Preise schließen alles weiter Erforderliche ein, was der Vertragspartner zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat, auch erforderliche Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen, Berechnungen etc. in der oder den von uns geforderten und vereinbarten Sprachen.

4. Die Preise verstehen sich generell DDP Erfüllungsort gemäß INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

5. Die gesetzliche Umsatzsteuer/Einfuhrumsatzsteuer ist im Preis enthalten.

6. Etwaige Zusatzleistungen sind von uns nur dann zu vergüten, falls wir diese dem Vertragspartner vor Beginn der Arbeiten schriftlich in Auftrag gegeben haben.

7. Ist ausnahmsweise ein Preis „ab Werk“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

8. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind unwirksam. Formale Schreiben über Preiserhöhungen werden grundsätzlich nicht anerkannt, dies gilt in gleichem Maße für zugesandte Preislisten. Preiserhöhungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden. Ermäßigt der Vertragspartner seine Preise bis zum Liefertag, so gilt der niedrigste Preis zwischen Vertragsabschluss und Liefertag als vereinbart.

9. Hat der Vertragspartner die Aufstellung, Montage und/oder die Inbetriebnahme übernommen, so trägt er alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Übernachtungen, Auslösungen etc. wie auch die Kosten für die Bereitstellung, Lagerung und Unterhalt der Werkzeuge, Vorrichtungen und Montagegeräten etc.

 

◾ 6 Lieferung und Leistungspflichten

1. Der Lieferant hat die Vorgaben von uns für den Versand der Ware zu beachten. Die Lieferung hat in einer der Art der Ware entsprechenden Verpackung zu erfolgen. Insbesondere ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.

2. Der Versand von Waren aus Übersee ist sofort schriftlich anzuzeigen. Soweit die Übernahme der Frachtkosten durch VELOMAT vereinbart ist, gilt dies nur für die Kosten in Höhe der preisgünstigsten Versandart, auch wenn zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine eine schnellere Beförderung erforderlich sein sollte.

3. Unter-/Überlieferungen sind grundsätzlich unzulässig.

4. Der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art und Menge genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und gegebenenfalls Objektbezeichnung enthalten.

6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

 

◾ 7 Lieferung- und Leistungstermine, Verzug und Verzugsentschädigung

1. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine und –fristen (im Folgenden: „Termine“ und „Fristen“) sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist der Eingang der Warenlieferung bzw. der sonstigen Leistung (im Folgenden „Leistung“) bei uns.

2. Rechtzeitige Leistungserbringung ist erst bei abnahmefähiger Vollendung bzw. vollständiger Übergabe des Leistungs-/ Liefergegenstandes gegeben, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten oder vertraglich vereinbarten Dokumentation in der geforderten Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Lager- und Verarbeitungsanleitungen, Ersatzteillisten und Benutzerhandbücher.

3. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist oder zum vereinbarten Liefertermin muss die Ware bei der von uns angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein.

4. Die Geltung des § 376 Abs. 1 S. 2 HGB beim Fixhandelskauf wird ausgeschlossen.

5. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine in einem für den Vertragspartner zumutbaren Umfang abzuändern, wenn die Abänderung erforderlich ist, um einen reibungslosen Ablauf unseres Betriebes zu gewährleisten.

6. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung sowie eventuelle Liefermöglichkeiten und Lieferqualität unverzüglich schriftlich zu informieren. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt. Im Falle des Verzugs des Lieferanten sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. § 341 III BGB wird ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Lieferanspruch von uns wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von uns statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche dar.

7. Bei Leistungsverzögerung hat der Vertragspartner auch die Kosten einer deshalb erforderlichen beschleunigten Beförderung unserer Waren zu uns sowie von uns zu unseren Kunden zu tragen.

8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderliche Information zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn diese wegen der durch die vorgenannten Umstände verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

9. Wir können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vertragspartner die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Wir können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und wir ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung haben.

10. Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig. Wir sind berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

11. Bei verschuldetem Verzug unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen oder auf Kosten des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn Verzug nur hinsichtlich einer Teillieferung vorliegt. Dabei gelten die von uns für die Erfüllung der geschuldeten Leistung beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.


◾ 8 Annahme, Zurückweisung

1. Wir nehmen die Lieferungen nur entgegen, wenn Lieferscheine und Versandpapiere vollständig und ordnungsgemäß sind.

2. Lieferscheine sind vollständig auszufüllen, d.h. mit Angabe der Bestell-Nummer, der Bestellpositionen mit Artikelnummern, wohin die Lieferung erfolgte, ob Teil-, Rest- oder Gesamtlieferung und wann die Lieferung erfolgte bzw. der Abteilung, welche die Bestellung ausgelöst hat. Bei allen Paketsendungen ist der Ware ein Lieferschein in verschlossenem Umschlag beizufügen.

3. Wir sind berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn uns am Tag des Eingangs keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vorliegen, insbesondere unsere Bestellbezeichnungen bzw. Artikelnummern nicht oder unvollständig aufgeführt sind, ohne dass wir dadurch in An- oder Abnahmeverzug geraten. Die aus der Annahmeverweigerung resultierenden Kosten trägt der Vertragspartner.

4. Erfolgen Lieferungen nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nach Tag und Stunde, kann uns daraus keine Verletzung der Annahmepflicht abgeleitet werden. Für Lieferungen, die früher als vereinbart erfolgen, besteht für den  Auftraggeber keine unverzügliche Annahmeverpflichtung. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, Kosten, Standgelder etc., die durch die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen.

5. Hinsichtlich Stückzahlen, Gewichten, Längen und Maßen oder anderer Liefer- und Maßeinheiten sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Länge, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle oder durch die von Dritten bei weisungsgemäßer Lieferung an diese Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

6. Mit Unterschrift auf den Lieferscheinen des Vertragspartners werden keine Aussagen über die Qualität der gelieferten Waren vorgenommen, ebenso werden keine Liefer- und Zahlungsbedingungen des Vertragspartners anerkannt.

7. Bei Mehrlieferungen außerhalb der vereinbarten Menge haben wir nach unserer Wahl, die Möglichkeit der Zurückweisung der Mehrlieferung, der Einlagerung bei Dritten gegen Kostenersatz durch den Vertragspartner oder der Preisminderung für den überschüssigen Lieferanteil. Soweit wir die Mehrlieferung abnehmen, gewährt uns der Vertragspartner für die überschüssige, von uns abgenommene Menge ein Valuta, welches dann verhandelt wird.

8. Die Entlademöglichkeiten der Anlieferadresse ist vor Verladung zu beachten.

9. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Vertragspartner bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr.

 

◾ 9 Dokumentation und Sicherheitsdatenblätter

1. Vertraglich vereinbarte Dokumentationen sind kostenlos spätestens mit der Lieferung/ Abnahme 3-fach in Papierform und zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger an uns zu übergeben. Das Speicher- und Leseformat muss einem in Deutschland handels- oder branchenüblichen Software-Standardformat entsprechen. Die Erstellung hat in der geforderten Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitensystem SI zu erfolgen.

2. Der Vertragspartner stellt uns, bei Anlagen- und Maschinenlieferung eine vollständige Maschinenrichtlinie und technische Dokumentation mit kompletter Ersatzteil- und Verschleißteileliste, mindestens bestehend aus den in Nr. 3 des Anhangs V zur EG-Maschinenrichtlinie genannten Unterlagen inklusive Gefährdungsanalyse/Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten eine Originalbetriebsanleitung sowie eine Wartungsanleitung für Fachpersonal in deutscher oder der vereinbarten Sprache beizufügen.

3. Der Vertragspartner hat als Produzent oder Importeur eine Erklärung oder eine Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang II zur EG-Maschinenrichtlinie bereitzustellen und die CE-Kennzeichnungspflicht zu beachten. 

4. Der Vertragspartner garantiert und dokumentiert, dass die Liefergegenstände den maßgebenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und den anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln, sowohl des Landes des Vertragspartners als auch der Bundesrepublik Deutschland und des vorgesehenen Verwendungslandes entsprechen. Insbesondere steht der Vertragspartner dafür ein, dass die Liefergegenstände den einschlägigen EU-Richtlinien und den dazu erlassenen nationalen Gesetzen und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und die in den Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Werden wir aufgrund der Nichtbeachtung solcher Vorschriften von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der Vertragspartner uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten freizustellen. Unser Freistellungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns vor der Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt nach Informationen der Gefahrstoffverordnung zu übersenden, falls die bestellten Materialien Stoffe enthalten, für die ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist.

6. Liegt die Dokumentation nicht fehlerfrei oder nicht rechtzeitig mit der Warenlieferung oder zum vereinbarten Zeitpunkt vor, betrachten wir die Gesamtleistung als nicht erbracht und können die gesetzlichen Rechte aus Nichterfüllung geltend machen.


◾ 10 Gefahrübergang und Eigentumserwerb

1. Der Vertragspartner trägt – auch bei Versand – die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bis zur Abnahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

2. Die Gefahr geht erst mit erfolgter Übernahme oder wenn Abnahme vereinbart ist nicht vor vorbehaltloser Abnahme durch uns oder unsere Mitarbeiter auf uns über.

3. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Vertragspartner, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Vertragspartner trägt unsere Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

4. Rücksendungen an den Vertragspartner erfolgen grundsätzlich auf dessen Risiko. Dies gilt selbst dann, wenn in der ursprünglich vereinbarten Beauftragung ausnahmsweise eine ab Werk-Lieferung vereinbart war oder der Versand durch uns auf eigene Rechnung vorgenommen wird.

5. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von VELOMAT verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der Inbetriebnahme der Ware auf uns über.

 

◾ 11 Gefahrstoffe

1. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen.

2. Der Lieferant hat die Vorgaben der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 Nr.2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of Hazardous Substances – RoHS) und Nr. 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Waste from Electric and Electronical Equipment – WEEE) und die Vorgaben der nationalen Umsetzungen, insbesondere des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), einzuhalten, die Verpackung der Waren entsprechend zu kennzeichnen und im Lieferschein die RoHS-Konformität mit dem Hinweis „RoHS-konform/RoHS-compliant“ zu bestätigen.

3. Im Falle der Verletzung der Pflichten aus Abs. 1 und 2 dieser Regelung sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern sowie ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.


◾ 12 Qualitätssicherungsvereinbarungen, Annahmekriterien, Qualitätssicherungssystem des Vertragspartners

1. Die Qualitätssicherungsvereinbarung sowie die Annahmekriterien werden jeweils bei Beginn einer Geschäftsbeziehung mit unseren Vertragspartnern vertraglich vereinbart. Sie sind für unsere Vertragspartner bindend. Sie gelten sodann für die gesamte Geschäftsbeziehung und sind auch ohne ausdrückliche Nennung in Folgeverträgen Vertragsbestandteile. Für etwaige Änderungen gilt Ziff. 12 b entsprechend.

2. Eine etwaige Änderung der Qualitätssicherungsleitlinien und die Annahmekriterien teilen wir unseren Vertragspartner mit. Wenn unsere Vertragspartner den mitgeteilten Versionen der Qualitätssicherungsvereinbarungen, Anlieferungs-, Verpackungsvorschriften und der Annahmekriterien nicht binnen 4 Wochen widersprechen, so gelten diese mit Ablauf der 4 Wochen als vom Vertragspartner genehmigt. Auf diese Rechtsfolge werden wir unsere Vertragspartner bei Übermittlung der geänderten Versionen besonders hinweisen.

3. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Vertragspartnern.

4. Der Vertragspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen, alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre zu archivieren.

5. Der Vertragspartner willigt hiermit ausdrücklich ein, dass Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns jederzeit ohne Vorankündigung möglich sein werden. Der Vertragspartner wird uns auf Verlangen Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher der Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren und bei Erfordernis zur Verfügung stellen. Dies gilt in gleichem Umfange für Umweltmanagement-Audits.


◾ 13 Garantien

1. Der Vertragspartner garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den jeweils aktuellen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (z.B. DIN-, VDE-, VDI-, TÜV-, GL,- UL-, CSA-, CCC, ROHS, WEEE und Gost oder ihnen gleichzusetzende internationale Normen) entsprechen, und dass
ausschließlich umweltverträgliche, den jeweils gültigen Entsorgungsnormen und dem neuesten Stand der Wiederverwertungstechnik entsprechende Materialien verwendet werden.

2. Der Vertragspartner garantiert und sichert weiter zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den jeweils aktuellen und für das Bestellobjekt in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften der für uns zuständigen Berufsgenossenschaften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VGBI) sowie der GAA-Verordnung (Immissionsschutzgesetz) entsprechen.

3. Zudem sichert der Vertragspartner die Einhaltung der nachfolgenden Normen zu:

  • (1) EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG mit Anhang 1-6
  • (2) EG-Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG
  • (3) EG-Richtlinie 89/336/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit
  • (4) EG-Richtlinie 2004/22/EG für Messgeräte (MID)
  • (5) Elektrische Ausrüstungen von Maschinen EN 60204/VDE 0113 Teil 1
  • (6) Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GSG,GPSG
  • (7) ElektroG
     

4. Der Vertragspartner garantiert weiter und sichert zu, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.

5. Des Weiteren sichert der Vertragspartner die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Erreichen der vereinbarten Leistungen unter den vereinbarten Bedingungen zu.

6. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften (§ 13 a – d) notwendig, so muss der Vertragspartner hierzu vorab unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Vertragspartner Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Der Lieferant garantiert außerdem, dass die metallischen Werkstoffe der gelieferten Ware frei von ionisierender Strahlung sind. Dies ist gegeben, wenn die spezifische Gesamtaktivität der metallischen Werkstoffe den Wert von 0,1 Becquerel durch Gramm (Bq/g) deutlich unterschreitet oder die metallischen Werkstoffe bei der Überprüfung mit geeigneten Messgeräten keine Hinweise auf ionisierende Strahlung zeigen, die im Rahmen der Messgenauigkeit über
die natürliche Umgebungsstrahlung am Tag der Messungen hinausgehen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung dieser Garantien gegen uns oder unsere Kunden geltend gemacht werden.


◾ 14 Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel der Lieferung werden wir dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung / Leistung bei uns erfolgt. Später feststellbare, nicht offensichtliche Mängel werden wir ihnen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Kenntniserlangung anzeigen.

2. Wird eine Lieferung direkt vom Vertragspartner an Dritte ausgeführt, beginnt die Prüfungsfrist mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an diesen Dritten. Rügt der Dritte innerhalb der vorgenannten fünf Arbeitstage einen Mangel uns gegenüber, so ist die Rügefrist bei unverzüglicher Weitergabe dieser Rügemitteilung an den Vertragspartner auch gegenüber dem Vertragspartner gewahrt.

3. Mängel der Lieferung oder Leistung, einschließlich der Nichterreichung garantierter Daten und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, hat der Vertragspartner nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen sowie Gutachter- und Transportkosten.

4. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl baugleicher Waren zusammensetzen, haben wir nur einen angemessenen Anteil der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Waren durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine angemessene Stichprobe der gelieferten Stücke aus. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den
Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Wir sind  berechtigt, die Aussonderung zu Lasten des Lieferanten selbst durchzuführen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich mit der Aussonderung beginnt. Sofern infolge von Mängeln der Ware eine über das übliche Maß der Wareneingangsprüfung hinausgehende Untersuchung der Ware erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.

5. Wir werden unverzüglich nach Annahme der Ware prüfen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, ob sie der bestellten Stückzahl und dem bestellten Typ entspricht und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen. Eine weitergehende Wareneingangsprüfung findet nicht statt.

6. Sollte wegen Mängeln der gelieferten Ware eine Sperrung durch uns notwendig sein, können wir dem Lieferanten eine Verwaltungspauschale in Höhe von 250,00 Euro berechnen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

7. Die Rücksendung mangelhafter Ware erfolgt auf Kosten und Risiko des Vertragspartners. Wir sind auch berechtigt, nach Terminsetzung, ihm diese Ware unfrei zustellen zu lassen. Eine Ersatzlieferung hat fracht-, zoll- und verpackungsfrei zu erfolgen. Kosten, die durch Prüfung mangelhafter Ware oder Leistung entstehen, hat der Vertragspartner zu tragen.

8. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch erkennbar sind, berechtigen uns zudem, die nutzlos aufgewendeten Kosten vom Vertragspartner erstattet zu verlangen.

9. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu. Erfolgt die Anlieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, entfällt ein Annahmeanspruch des Zulieferers. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

10. Kommt der Vertragspartner seinen Gewährleistungsverpflichtungen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach oder bedarf es in den gesetzlichen Ausnahmefällen keiner Fristsetzung, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

11. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Vertragspartner die Nachbesserung auf seine Kosten und Gefahr selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Sollte eine vorherige Abstimmung mit dem Vertragspartner nicht möglich sein, werden wir die notwendigen Maßnahmen sofort einleiten und den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren.

12. Kleinere Mängel können von uns ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Vertragspartners berührt wird. Wir können den Vertragspartner dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

13. Wir sind in den Fällen der Ziffer k auch berechtigt, vom Vertragspartner Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungskosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

14. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus der Lieferung mangelhafter Ware zustehen. Wir nehmen diese Abtretung an.

15. Bei wiederholter Lieferung fehlerhafter Ware sind wir nach schriftlicher Abmahnung und erneuter fehlerhafter Lieferung zum Rücktritt vom Vertrag auch für noch nicht erfüllte Auftragsteile berechtigt.

16. Sollten Datenblätter oder technische Vorgaben offenkundig Fehler oder unzureichende Angaben enthalten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich vor Produktionsbeginn schriftlich darauf hinzuweisen. Unsere Zustimmung zu technischen Unterlagen und/oder Berechnungen der Vertragspartner berühren dessen Mängelhaftung nicht.

17. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; jedoch bei Bauwerken, bei Arbeiten an Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden und deren Mangelhaftigkeit verursachen, sechs Jahre. Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu.

18. Der Lieferant ist verpflichtet, uns nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern. Im Übrigen bleibt § 438 BGB unberührt.

 

◾ 15 Haftung

1. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für diejenigen Schäden, die uns wegen der Fehlerhaftigkeit der Lieferung oder Leistung oder wegen Verstoßes gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten oder wegen Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Termine (Verzug) entstehen, ohne dass es hierzu weiterer Nachweise als denjenigen des objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum
eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.

2. Soweit die Haftung des Vertragspartners nach den gesetzlichen Bestimmungen davon abhängt, dass er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Haftung befreien. Ein Verschulden der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners sowie dessen Vorlieferanten hat der Vertragspartner in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Vertragspartner kann sich von seiner
Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl oder Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien.

3. Soweit der Vertragspartner nach diesen Vorschriften haftet, stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei.

4. Die Haftung des Vertragspartners umfasst sämtliche Schäden, insbesondere uns entgangener Gewinn sowie uns entstehende Folgeschäden infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.


◾ 16 Produzentenhaftung und Rückruf

1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden, eine Verletzung behördlicher Sicherungsvorschriften oder einen Mangel verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter aus in – und ausländischer Produkthaftung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt, trägt dieser die Beweislast. 

3. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge von Mängeln des vom Vertragspartner gelieferten Vertragsgegenstandes zurück, wurde uns gegenüber deswegen der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Vertragspartner vor. Dabei bedarf es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

4. Stützt sich der Anspruchsteller uns gegenüber auf ein Produkthaftpflichtgesetz, das kein Verschulden des Schädigers voraussetzt (dies gilt insbesondere für die Produkthaftpflichtgesetze der Mitgliedstaaten der EU), so haftet uns der Vertragspartner auch ohne Verschulden, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. §§ 5 ProdHG und 426 BGB gelten in diesem Fall entsprechend.

5. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn der vorstehenden Absätze ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

6. Soweit der Vertragspartner uns ersatzpflichtig ist, hat er auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion zu übernehmen.


◾ 17 Haftpflichtversicherungsschutz

1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens

◾ pro Personenschadensfall 10 Mio. €
◾ pro Sachschadenfall 10 Mio. €
◾ pro Vermögensschadensfall 5 Mio. €

zu unterhalten und uns nachzuweisen. Liegt die versicherte Deckungssumme je Schadenart und -fall unter den geforderten Deckungssummen, ist der Vertragspartner verpflichtet, darauf vor Auftragsannahme oder bei späteren Änderungen hinzuweisen.

2. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

 

◾ 18 Fertigungsprüfungen

1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des vom Vertragspartner verwendeten Materials, die Messgenauigkeit der hergestellten Teile sowie die Einhaltung sonstiger Vorschriften im Werk des Vertragspartners oder im Werk seiner Vorlieferanten zu prüfen.

2. Wir sind berechtigt, uns eine Endkontrolle des fertig gestellten Liefer- und Leistungsgegenstandes im Werk des Vertragspartners durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzubehalten.


◾ 19 Versand und Transportversicherung

1. Es besteht ein SLVS-Versicherungsverbot. Versicherungskosten tragen wir nur, wenn die Versicherung von uns schriftlich verlangt wurde. 

2. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Der Vertragspartner trägt unsere Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

3. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das von uns auf der amtlichen Wiegeeinrichtung festgestellte Gewicht maßgebend.

4. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.


◾ 20 Warenursprung und steuerrechtliche Nachweise

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für alle von uns bezogenen Artikel regelmäßig ohne Aufforderung, wenigstens einmal jährlich zum Jahreswechsel Lieferantenerklärungen für gelieferte Waren mit/oder ohne Präferenzursprung abzugeben.

2. Für erstmalig bestellte Artikel ist die Vorlage einer Lieferantenerklärung spätestens mit der Auftragsbestätigung zwingend zu liefern, sofern die Zoll-Präferenzen eine Ausstellung des Dokumentes zulassen.

3. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Vertragspartner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

4. Wir sind von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 b Abs. 1 EStG nur befreit, wenn der Vertragspartner uns eine gültige, auf seinen Namen lautende Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorlegt. Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung in Kopie reicht aus.


◾ 21 Nutzungsrechte für Software

1. An für uns entwickelter Software oder Teilen davon erwerben wir ein unwiderrufliches ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, jede bekannte Nutzungsart einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht, soweit sich nicht aus den nachstehenden Absätzen eine Einschränkung ergibt.

2. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur unaufgeforderten Herausgabe der Hersteller-Dokumentation, insbesondere der Quellcodes in für uns lesbarer und verwendbarer Form, wenn die Anwendersoftware speziell für uns entwickelt worden ist.

3. Beinhalten Verträge oder Änderung bestehender Verträge Software- und/oder Beratungsleistungen, hat der Vertragspartner mit uns unverzüglich ein Pflichtenheft zu vereinbaren, in dem die vom Vertragspartner zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen im Einzelnen festgelegt werden.

4. Software wird uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Code nebst Benutzerdokumentation überlassen. Quellcode und Herstellerdokumentation sind uns spätestens bei Abnahme zu übergeben und müssen dem Programmstand bei Beendigung der Testphase und Abnahme entsprechen. Im Rahmen der Gewährleistung an der Software durchgeführte Maßnahmen sind vom Vertragspartner unverzüglich in den Quellcode und die
Herstellerdokumentation aufzunehmen; eine Kopie des jeweils aktualisierten Standes ist uns unverzüglich ohne Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

5. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, ohne speziell für uns entwickelt worden zu sein, erwerben wir mit Abnahme ein nicht ausschließliches, jede bekannte Nutzungsart umfassendes Nutzungsrecht, das auch die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Dritte beinhaltet.


◾ 22 Lizenzen für Lieferungen und Leistungen

1. Soweit für die Lieferung / Leistung über die Regelungen in Ziff. 21 hinaus Nutzungsrechte erforderlich sein sollten, erhalten wir diese mit Gefahrübergang. Wir sind zur Nutzung der Lieferung / Leistung zeitlich und räumlich unbeschränkt und in jeder bekannten Nutzungsart berechtigt, einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte umfassendes Nutzungsrecht.

 

◾ 23 Schutzrechte, Gesetze, Vorschriften, behördliche Auflagen

1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung / Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Solche Rechte Dritter sind insbesondere Patente, Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, gesetzliche Vorschriften, behördliche, öffentlich-rechtliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen.

3. Wir sind nicht zu Untersuchungen verpflichtet, ob Schutzrechte Dritter an der Lieferung / Leistung des Vertragspartners bestehen.

4. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; hierzu gehört auch die rechtzeitige Abwehr drohender Ansprüche wie notwendige Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung unseres Vertragspartners – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

5. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

6. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme oder Benutzung der gelieferten Gegenstände vom Inhaber des Schutzrechts zu erwirken.

7. Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die gegen uns wegen Schutzrechtsverletzung gerichteten Ansprüche erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem unser Vertragspartner die Lieferung / Leistung an uns übergeben hat.


◾ 24 Anforderungen an Rechnungen unserer Vertragspartner

1. Für jede Lieferung ist eine gesonderte Rechnung in einfacher Ausfertigung getrennt von der Warensendung an unsere Abteilung Buchhaltung bzw. bei abweichender Vereinbarung an die bestellende Abteilung einzureichen.

2. Die Rechnung muss mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestell- und Artikelnummern enthalten. Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere bei fehlenden Bestell-Nummern und bei Nichtbeachtung der Euro-Erfordernisse, werden von uns unverzüglich an den Vertragspartner zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist nicht vor Neueingang der korrekten Rechnung.

3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die dem Vertragspartner von seinem zuständigen Finanzamt zugeteilte Steuernummer ist anzugeben.

4. Rechnungen sind in Euro zu stellen. Rechnungen in Fremdwährung bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

5. Rechnungen sind uns mit allen zugehörigen Unterlagen, Nachweisen und in prüfbarer Form nach erfolgter Lieferung oder Leistung gesondert einzureichen. Werden sie nicht in dieser ordnungsgemäßen Form eingereicht, gelten sie erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei uns eingegangen.


◾ 25 Zahlungsbedingungen und Zahlung

1. Rechnungen werden durch uns entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug beglichen.

2. Die für uns geltenden Zahlungsfristen beginnen erst nach Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der Liefergegenstände bzw. Erbringung der vollständigen Leistung und Annahme dieser, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns, und der korrespondierenden, ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung und (bei Versand) der ordnungsgemäßen
Versandpapiere. Der Zeitpunkt, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Zeitpunkt, zu dem unsere jeweilige Zahlungsfrist zu laufen beginnt (nachfolgend: „Fristbeginn“).

3. Erbringt unser Vertragspartner die von ihm geschuldeten Leistungen vor dem vereinbarten Termin, so beginnt die Zahlungsfrist frühestens am vertraglich vereinbarten Termin zu laufen.

4. Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bar-, Scheck-, Wechselzahlung, Überweisung, 3-Monats-Akzept oder Aufrechnung mit

5. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstage per Post abgesendet bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

6. Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 3% Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

7. Unsere Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Sie bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

8. Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner.

9. Werden Vorauszahlungen vereinbart, so sind wir erst zur Zahlung verpflichtet, wenn der Vertragspartner uns in Höhe der Vorauszahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellt.

10. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnung.

11. Stellen wir innerhalb von zwei Jahren nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung fest, so ist der Vertragspartner nach entsprechender Mitteilung verpflichtet, uns die zuviel gezahlten Beträge zu erstatten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Zugunsten des Vertragspartners wirkende Fehler derselben Abrechnung werden wir auf unseren
Erstattungsanspruch anrechnen. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für unsere Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.

12. Wird der Vertrag – aus welchen Gründen auch immer – hinfällig, aufgelöst oder rückabgewickelt, so sind von uns geleistete Zahlungen unbeschadet weiterer Ansprüche mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ausländische Vertragspartner haben – unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Wechselkurses – den von uns geleisteten Euro-Zahlungsbetrag zuzüglich der genannten Zinsen in Euro zurückzubezahlen.

13. Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ausgeschlossen.


◾ 26 Subunternehmer, Kooperationen, Weitergabe von Aufträgen

1. Der Vertragspartner hat die Bestellung grundsätzlich selbst zu erfüllen.

2. Eine Weitergabe des Auftrags bzw. von Teilen des Auftrags, auch wenn der Vertragspartner in eigenem Namen liefert, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

3. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werksgeländes ausführen, haben unsere Fremdfirmenrichtlinie zu unterzeichnen. Diese wird von uns bei Beginn der Arbeiten übergeben und ist uns unverzüglich unterzeichnet zurück zu geben.


◾ 27 Durchführung von Arbeiten in unserem Werk, Arbeitssicherheit

1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werksgeländes ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen unserer Werke bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. 

2. Wir übernehmen keine Haftung für Unfälle, die in unserem Herrschaftsbereich entstanden sind, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

3. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten innerhalb unseres Werksgeländes ausführen, sind verpflichtet, unsere Fremdfirmenrichtlinie zu unterzeichnen. Diese wird bei Auftragserteilung beigestellt.

 

◾ 28 Beistellung von Teilen und Stoffen, Verwahrung

1. Von uns beigestellte Waren oder Teile (im folgenden „beigestellte Teile“) bleiben in unserem Eigentum. Sie sind sofort nach Beistellung als unser Eigentum zu kennzeichnen und gesondert zu lagern.

2. Die beigestellten Teile dürfen nur entsprechend der vertraglichen Regelungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

3. Der Vertragspartner übernimmt für diese beigestellten Teile die Risiken zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, der Verschlechterung oder der Beschädigung unseres Eigentums. Auch betriebsbedingter Ausschuss oder Mehrverbrauch geht zu Lasten des Vertragspartners.

4. Werden die beigestellten Teile direkt von einem Dritten zum Vertragspartner gesendet, so hat der Vertragspartner die mengenmäßige Eingangsprüfung und Qualitätskontrolle vorzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich dem Dritten und uns anzuzeigen.

5. Verarbeitung und Umbildung der von uns beigestellten Teile werden für uns vorgenommen mit der Folge, dass wir Eigentum an dem hergestellten Gegenstand erlangen.

6. Werden die von uns beigestellten Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Gegenstände (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Vertragspartner als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart,
dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beigestellten Teile zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige betriebsübliche Risiken zu versichern. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

8. Drohende Pfändung, Diebstahl oder Beschädigung der beigestellten Teile sind uns sofort nach Kenntniserlangung schriftlich und fernmündlich mitzuteilen.

9. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Bestände zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

10. Entnahmen und Bestände der beigestellten Waren sind uns kontinuierlich, spätestens zum jeweiligen Monatsende detailliert zu melden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres eine körperliche Bestandsaufnahme der beigestellten Teile durchzuführen und uns über die Bestände zu informieren. Wir können eine solche körperliche Bestandsaufnahme auch unterjährig verlangen. Überbestände sind nach Vertragserfüllung kostenfrei an uns zurückzuliefern.

11. Soweit die uns gemäß Abs. e und/oder Abs. f zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

◾ 29 Modelle, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen und Unterlagen

1. An Werkzeugen, Modellen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Mustern, Arbeitsunterlagen, Software, Messmitteln, Prüfvorschriften sowie ähnliche Unterlagen oder Fertigungsmitteln (im Folgenden „Werkzeuge“), die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum vor.

2. Werden Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messmittel vom Vertragspartner ganz oder teilweise auf unsere Rechnung hergestellt, so erfolgt die Herstellung in unserem Auftrag mit der Folge, dass wir alleiniges Eigentum an dem hergestellten Gegenstand erlangen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner für die Dauer des jeweiligen Auftrages leihweise unentgeltlich zum Besitz sowie zur Verwahrung der Gegenstände berechtigt ist. Dies gilt
auch dann, wenn wir die Herstellung nur anteilig bezahlen bzw. eine Amortisation der Herstellungskosten über Lieferquoten vereinbart wurde. Uns steht auch das alleinige, ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Werkzeugen zu.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unsere Kosten hergestellte bzw. von uns ihm überlassene Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.

4. Änderungen an den Werkzeugen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Dies gilt auch für etwaige Vernichtung und/oder Entsorgung.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden und sonstige betriebsübliche Risiken zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen oder in unserem Auftrag erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

8. Verstößt der Vertragspartner gegen die Regelungen dieser Ziff. 28, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Auftragswertes, mind. jedoch € 5.000 zu bezahlen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

9. Alle uns gehörenden Werkzeuge sind bei Beendigung des Vertrages in brauchbarem Zustand unverzüglich auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners an uns zurück zu transportieren. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Werkzeugen zu.


◾ 30 Forderungsabtretung und Eigentumsvorbehalt

1. Der Vertragspartner ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung zur Abtretung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben erteilen. Für den Fall, dass der Vertragspartner im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat, gilt unsere Zustimmung als erteilt.

2. Wenn der Vertragspartner sich das Eigentum an der gelieferten Ware wirksam vorbehalten hat, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns über.

3. Die Erweiterungen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes und des sog. Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes gelten nicht.

4. Der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Vertragspartners sowie Dritter ist ausgeschlossen.


◾ 31 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle geschäftlichen oder technischen Unterlagen und Informationen von uns (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstigen Kenntnissen oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, vom Vertragspartner Dritten gegenüber geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter ausreichend zu schützen.

2. Diese Informationen dürfen im eigenen Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls über ihr Beschäftigungsverhältnis hinaus dauerhaft zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

3. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.

4. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.

5. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder nachweisbar zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

6. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nach gebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Vertragspartner weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

7. Diese Verpflichtung gilt für alle Vorgänge und Tätigkeiten beim Vertragspartner und dessen Kunden. Sie wirkt nach auch nach Abgabe eines Angebotes oder Erfüllung eines Auftrages. Der Vertragspartner wird seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen diese Verpflichtung zeitlich unbegrenzt auferlegen. Die Verpflichtung erlischt, wenn die Information oder das Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

8. Personenbezogene Daten sind vom Vertragspartner unter Beachtung der Bestimmungen des BDSG, in der jeweils gültigen Fassung, zu behandeln.

9. Unterlieferanten, Subunternehmer oder sonstige vom Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeschaltete Personen sind entsprechend zu verpflichten.

10. Wir sind berechtigt, die den Vertragspartner betreffenden Daten elektronisch zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.


◾ 32 Werbeverbot

1. Der Vertragspartner hat die vorvertraglichen Verhandlungen, den endgültigen Vertragsabschluss und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen oder technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln.

2. Eine Nennung gegenüber Dritten ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Dies gilt in gleichem Maße für Werbeaussagen, die in irgendeiner Form auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

3. Von dieser Stillschweigensvereinbarung ausgenommen sind etwaige gesetzliche Mitteilungspflichten.


◾ 33 Rücktrittsrecht

1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner Eröffnung des Insolvenzverfahrenes über sein Vermögen beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird bzw. ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder der Vertragspartner seine Zahlungen, auch vorübergehend, einstellt.

2. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn durch Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unfälle, Unruhen, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe, ähnliche Ereignisse oder höhere Gewalt, sowie andere von uns nicht zu vertretende Fälle, die Verwendung der bestellten Ware unmöglich, wirtschaftlich erheblich erschwert ist oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge hat. Vor Ausübung des
Rücktrittsrechts können wir einen Aufschub der Lieferzeit bis zu 12 Monaten verlangen.


◾ 34 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist unser Firmensitz in 01917 Kamenz für beide Parteien der ausschließliche Erfüllungsort. Ist in unserer Bestellung eine andere Empfangs-/ Verwendungsstelle genannt, so ist diese Erfüllungsort für die Leistung.

2. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Firmensitz in 01917 Kamenz.

3. Mit dem Vertragspartner werden die für unseren Firmensitz in 01917 Kamenz zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind berechtigt, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen. 

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Haager Konvention vom 15.06.1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf werden ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Die Vertragssprache ist deutsch.


◾ 35 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Vertragspartner auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritten oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt.

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